A. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Verkauf)
1. Vertragsgrundlagen und Angebot
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Käufer. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Proben und Muster bleiben unser Eigentum.
2. Preise
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für Lieferungen frei Baustelle unter der Voraussetzung voller Lkw-Züge (25 t netto, bei Lieferungen aus Italien 30 t netto). Bei Nichtauslastung der Lkw-Züge trägt der Käufer die tarifliche Mehrfracht entsprechend den geltenden Speditionstarifen.
Nebenkosten (Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Verkehrsabgaben), Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter usw.) sowie die Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials trägt der Käufer.
Unsere Preise werden auf Grundlage der am Tag der Angebotsabgabe gültigen Frachtkosten, Wechselkurse, Energie- und Materialpreise, Tarifverträge sowie der Situation in Steinbrüchen und Produktionsbetrieben kalkuliert. Die derzeitige weltpolitische Lage und die hieraus resultierenden außergewöhnlichen und schwer vorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen können zu erheblichen Kosten- und Lieferzeitänderungen führen.
Wir behalten uns daher das Recht vor, bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als acht Wochen die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, Wechselkurs- und Frachtsatzänderungen sowie bei Betriebsstörungen oder Schließungen von Steinbrüchen und Produktionsbetrieben anzupassen oder – sofern eine Anpassung unzumutbar ist – vom Auftrag zurückzutreten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu.Aufgrund der aktuell inkonstanten und schwer kalkulierbaren Marktsituation werden alle Preise freibleibend angeboten.
3. Zahlungen und Aufrechnung
Unsere Forderungen sind nach Lieferung und Rechnungserhalt sofort fällig. Auch Gutschriften sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu skontieren.
Die Entgegennahme von Wechseln, zu der wir nicht verpflichtet sind, erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir – unbeschadet weitergehender Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Bestellungen sind grundsätzlich verbindlich.
Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu verlangen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.Die Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Erfüllungsort, Gefahrübergang und Transportversicherung
Erfüllungsort ist unser Sitz (Schickschuld) oder – sofern die Ware von unserem Lieferanten direkt an den Käufer übersandt wird – der Sitz unseres Lieferanten (Versandgeschäft).
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Käufer über, sobald sie verladen ist (Schickschuld) oder an die zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt ausgehändigt ist (Versandgeschäft), und zwar unabhängig von einer etwaigen Übernahme der Frachtkosten durch uns.
Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, sofern unsere Lieferanten nicht ohnehin eine Transportversicherung abgeschlossen haben.
5. Lieferung
Erfolgt die Lieferung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort, hat der Käufer die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.
Für die Anlieferung an eine Baustelle ist eine Zufahrtsstraße Voraussetzung, die mit einem Lkw von 38 t bzw. 45 t Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtsstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
6. Abnahme
Bei Kauf auf Abruf ist der Käufer verpflichtet, den Abruf der vereinbarten Teilmenge mindestens 72 Stunden vor gewünschter Lieferung zu erklären.
Bei Verletzung der Abrufpflicht durch den Käufer oder bei Versandverzögerung auf Wunsch des Käufers sind wir – unbeschadet weiterer Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes – berechtigt, vom Käufer die orts- und branchenüblichen Lagerkosten zu verlangen.
Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme trägt der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten und befindet sich im Annahmeverzug.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer hat uns jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er uns hiermit seinen Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Voraus ab.
Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen Sache erfolgt für uns. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der fremden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterveräußert, tritt uns der Käufer hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im Voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht.
Verlieren wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer, tritt uns der Käufer hiermit seine im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen Forderungen gegen Dritte im Voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware – bei nur in unserem Miteigentum stehender Vorbehaltsware entsprechend dem Anteilswert unseres Miteigentums – zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entspricht.
Soweit Forderungen abgetreten sind, nehmen wir die Abtretung hiermit an. Wir sind zur direkten Abrechnung mit den Vertragspartnern bzw. Schuldnern des Käufers berechtigt, wenn der Käufer seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die für die direkte Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen, seinen Vertragspartnern die Abtretung anzuzeigen und auf eine direkte Abrechnung mit uns hinzuwirken.
8. Sachmängelhaftung (Gewährleistung bei Naturstein)
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang auf Menge und Beschaffenheit zu prüfen. Materialmängel, Transportschäden oder Fehlmengen sind noch am Tag des Eingangs fernmündlich anzuzeigen und innerhalb von 8 Tagen schriftlich mit Fotodokumentation zu bestätigen.
Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, jedenfalls vor Weiterverarbeitung oder Einbau, schriftlich mit Fotodokumentation anzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Prüfung oder die rechtzeitige schriftliche Rüge festgestellter Mängel, gelten die Mängelrechte als verwirkt und die Lieferung als vertragsgemäß erfolgt.
Rügen versteckter Mängel können nach Ablauf von 6 Wochen ab Ablieferung nicht mehr anerkannt werden. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen mittelbarer oder unmittelbarer Schäden sowie sonstige Regressansprüche gleich welcher Art, werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Das Recht des Käufers zu Mängelrügen verjährt innerhalb eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Unsere Gewährleistung für Mängel beschränkt sich in jedem Fall auf die Gewährleistungspflicht unserer Lieferanten.
Natursteine sind von der Natur in Millionen von Jahren geschaffene Einzelstücke. Es kann daher zu Farbunterschieden, Trübungen, Poren, Einsprengungen, Haarrissen, Stichen, Adern, Glasadern, Strukturen und ähnlichen Erscheinungen kommen. Adern, Bänderungen, Einschlüsse und Schwankungen in Farbe, Struktur und Textur sind materialspezifisch und stellen keinen Mangel der Kaufsache dar. Bei Lieferung von gebrauchtem Material oder losem Pflaster sind Schmutzanteile bis zu 6% zulässig, ohne dass Gewichtsabzüge vorgenommen werden können.
Natursteinarten werden umgangssprachlich häufig in die Kategorien „Marmor“, „Granit“, „Porphyr“ und „Basalt“ eingeteilt. Diese Bezeichnungen umfassen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Natursteine und werden in unseren Angeboten/Aufträgen als Handelsbezeichnungen verwendet; es handelt sich daher nicht in jedem Fall um petrographisch „echten“ Marmor, „echten“ Granit, „echten“ Porphyr oder „echten“ Basalt.Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Käufer kann seine Rechte auf Vertragsaufhebung, Minderung oder Ersatzlieferung wegen Vertragswidrigkeit der Ware erst geltend machen, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist oder von uns verweigert wurde.
Soweit der Liefergegenstand, insbesondere Natursteinartikel, aufgrund unsachgemäßer Verwendung, Verarbeitung, Verlegung oder Behandlung durch den Käufer oder Dritte Mängel aufweist, ist eine Haftung des Verkäufers für diese Mängel ausgeschlossen. Soweit keine besondere Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass der Lieferartikel entsprechend seiner allgemein üblichen Verwendung genutzt wird. Beabsichtigt der Käufer eine hiervon abweichende Nutzung, hat er uns hierüber vor Vertragsschluss zu informieren.
9. Lieferverzug, Rücktrittsrecht, Haftungsbegrenzung bei Verzug
Gerät der Verkäufer mit der Lieferung mehr als 14 Werktage in Verzug, kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer diese Folgen mit angemessener Frist vorher schriftlich angekündigt hat.
Der Schadensersatzanspruch des Käufers aus verzögerter Lieferung ist auf 5% des Nettoeinkaufswertes der geschuldeten Lieferung begrenzt, besteht aber mindestens in Höhe der für diesen Schadensfall üblichen Deckungssumme unserer betrieblichen Haftpflichtversicherung. Die Parteien können die Höhe der in Betracht kommenden Deckungssumme vertraglich vereinbaren.
Der maßgebliche Verzugszeitraum kann abweichend von Abs. 1 kürzer oder länger sein, wenn dies von den Parteien bei Vertragsschluss ausdrücklich so vereinbart wurde.
Falls wir ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Käufer 10% der Auftragssumme an uns zu bezahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholen, es sei denn, der Käufer war ohne unsere Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder weist nach, dass unser Schaden infolge der Aufhebung niedriger war.
10. Sonstige Haftung
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 2 gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Dasselbe gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – für mittelbare Schäden und Folgeschäden (einschließlich entgangenem Gewinn, Verlust von Goodwill, Betriebsausfallschäden sowie vergeblichen Aufwendungen) ausgeschlossen. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Käufers der Höhe nach auf einen Gesamtbetrag in Höhe des Wertes der jeweiligen Lieferung beschränkt.
11. Verjährung
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers sowie für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Republik Italien. Bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder die unsere Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
13. Leistungsverweigerungsrecht des Käufers
Der Käufer kann wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen nicht verweigern oder zurückhalten sowie nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
14. Höhere Gewalt
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände gehindert sind, die wir trotz nach den Umständen zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichgültig, ob in unserem Betrieb oder bei einem Unterlieferanten –, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, so verlängert sich, sofern die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers wegen solcher Verzögerungen oder Unmöglichkeiten sind ausgeschlossen. Auf diese Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen; unterbleibt dies, treten die uns begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen anfechtbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien entspricht.
16. Planungsleistungen
Die Erstellung von Werks- und Ausführungsplanungen für sämtliche Werksteine einschließlich Verlegemustern, Randanschlüssen, Schächten, Details sowie die statische Planung sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht Bestandteil unserer Leistungen und von bauseits beauftragten Fachplanern zur Verfügung zu stellen.
B. Einkaufsbedingungen (für unsere Lieferanten)
1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die von diesen Bedingungen abweichen oder sie ergänzen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder der Lieferant angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.
Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen.
2. Bestellung und Auftragsbestätigung
Bestellungen und Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Abmachungen sind nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Die von uns bestellten Mengen sind überschlägig ermittelt; Abweichungen zu unseren Lasten berechtigen nicht zu einer Änderung der Preise. Lieferungen, die nicht aufgrund schriftlicher Bestellung erfolgen, gelten als unverlangt zugesandt und stehen dem Lieferanten auch ohne besondere Mitteilung zur Verfügung.
3. Preise
Die vereinbarten Preise gelten mangels anderweitiger Vereinbarung frei Baustelle oder frei von uns angegebener Empfangsstelle. Es handelt sich um Festpreise.
Werden in der Auftragsbestätigung des Lieferanten erstmals Preise genannt oder weichen die Preise laut Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, so gelten diese Preise nur als anerkannt und der Vertrag als zustande gekommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
Preiserhöhungen sind uns unverzüglich mitzuteilen, sofern der Lieferant mit Anschlussaufträgen unsererseits rechnet. Sie können anerkannt werden, wenn die Lieferung für bestimmte von uns geschlossene Bau- oder Werklieferungsverträge erfolgt und uns – wozu wir jedoch nicht verpflichtet sind – eine Weiterberechnung an unseren Auftraggeber möglich ist. Preiserhöhungen innerhalb von vier Monaten ab Bestelldatum sind unzulässig.
4. Transport und Gefahrenübergang
Die Lieferungen erfolgen auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Versandadresse. Die Gefahr geht erst mit der Abnahme an der Versandadresse auf uns über.
5. Lieferfristen und Rücktritt
Die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich. Genaue Abrufe erfolgen durch die jeweilige Bauleitung.
Sind bei der Lieferung oder ihrer Vorbereitung Verspätungen eingetreten oder zu erwarten, hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Lieferant ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, kann die Lieferfrist im Benehmen mit uns angemessen verlängert werden.
Kommt der Lieferant in Verzug (was bei Überschreiten der vereinbarten Frist automatisch eintritt), sind wir – unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – ohne Nachfristsetzung nach unserer Wahl berechtigt,
eine Vertragsstrafe von 0,5% des Bestellwertes pro angefangener Woche der Lieferfristüberschreitung, höchstens jedoch 5% des Bestellwertes zu verlangen,
die Lieferung weiterhin zu verlangen oder
vom Vertrag zurückzutreten.
Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder sonstige Ereignisse, die zu einer Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes, eines Betriebsteils oder unserer Tätigkeit auf der Baustelle führen, für die der Einkauf bestimmt ist, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Abnahmeverpflichtung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen. Wir verpflichten uns, Fälle dieser Art unverzüglich mitzuteilen und den Lieferanten von unserem Entschluss (Hinausschieben oder Rücktritt) in Kenntnis zu setzen.
Verstöße gegen die vorstehenden Lieferbedingungen berechtigen uns zur Leistungsverweigerung (Entgeltverweigerung); eine Abnahmeverpflichtung besteht dann nicht.
6. Lieferschein und Lieferanzeigen
Bei allen Lieferungen ist bei Übergabe ein nummerierter Lieferschein auszuhändigen und von unseren Beauftragten zu unterschreiben. Der Lieferschein muss eine genaue Inhaltsbezeichnung nach Stückzahl, Maßen, Gewichten usw. enthalten.
Bei Mengenabnahmen nach cbm ist das genaue Wagenaufmaß auf dem Lieferschein zu vermerken. Bei Abnahme nach Tonnen ist die Wiegenote dem Lieferschein beizufügen. Lieferschein und Wiegenote für Baustoffe sind grundsätzlich zweifach zu übergeben.
Für Fuhrleistungen sind nur die tatsächlichen Einsatzzeiten ohne An- und Abfahrt maßgebend. Tarifliche Ruhepausen während der Arbeitszeit und Wartezeiten, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, werden nicht vergütet.
7. Rechnungen
Rechnungen sind sofort nach Lieferung unter den Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 vierfach unter Angabe unserer Bestellnummer einzureichen. Für jede Bestellung ist eine gesonderte Rechnung zu stellen.
Für Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Monats ist die Rechnung bis spätestens zum 5. des Folgemonats zu erteilen. Für Rechnungen, die bis zum fünften Tag nach Ablauf des Liefermonats nicht eingegangen sind, gilt als Eingangstag bei uns frühestens der 20. des Rechnungseingangsmonats. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Mengen, Stunden, Massen, Gehalte und Stückzahlen maßgebend.
8. Sachmängelhaftung (Lieferanten)
Die gelieferten Materialien müssen den einschlägigen Richtlinien, Vorschriften und DIN-/EN-Normen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Uns entstehende Kosten durch Wertminderung, Untersuchungen oder Mängelansprüche unserer Auftraggeber gegen uns gehen in voller Höhe zu Lasten des Lieferanten und können mit dessen Forderungen verrechnet werden.
Mangels anderweitiger, von uns ausdrücklich bestätigter Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist des Lieferanten 12 Monate ab Gefahrenübergang. Rügen wegen fehlerhafter Lieferung können wir innerhalb eines Monats nach Abnahme der Lieferung geltend machen. Für äußerlich nicht erkennbare Mängel und solche, die sich erst nach der Verarbeitung oder Ingebrauchnahme herausstellen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Entdeckung des Mangels. Sie endet erst, wenn auch die Ansprüche Dritter gegen uns aus den mit uns geschlossenen Werk- bzw. Bauverträgen abgelaufen sind.
9. Zahlung
Zahlung erfolgt nach unserer Wahl, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist,
innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto,
innerhalb von 30 Tagen mit 2% Skonto oder
innerhalb von 90 Tagen netto nach Rechnungseingang.
Der Absendetag (Poststempel) des Zahlungsmittels gilt als Zahltag.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht (Einkauf)
Für alle aus diesen Geschäften sich ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten gilt als Erfüllungsort unser Geschäftssitz und als Gerichtsstand das jeweils für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht.
